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Hafenordnung

Stand 18.01.2024

Hafenordnung im Yachthafen Marina Wendtorf

Betreiber der Marina

Die ShipShape Deutschland GmbH ist der Betreiber des gesamten Yachthafens, der zur Ausübung des Wassersports sowie damit verbundener gesellschaftlicher Aktivitäten dient.

Geltungsbereich

Diese Hafenordnung gilt für das gesamte Gebiet des Yachthafens. Im Hafengebiet gelten außerdem alle übergeordneten Gesetze und Verordnungen. Dies gilt insbesondere für die Straßenverkehrsordnung, die Wasserschifffahrtsordnung und den Umweltschutz.

Anmeldung und Hafengebühren

Der Schiffsführer von jedem Boot, das die Marina anläuft, ist verpflichtet, sich vor oder unmittelbar nach der Ankunft beim Hafenmeister anzumelden und seine Bootspapiere vorzulegen. Die Hafengebühren sind bei Anmeldung für die ganze Liegezeit im Voraus zu entrichten. Die aktuellen Gastliegerpreise werden durch Aushang am Hafenmeisterhaus sowie auf der Webseite www.yachthafen-wendtorf.de bekannt gegeben. Bootsmaße müssen als Länge über alles und Breite über alles inklusive aller Anbauten und Überhänge angegeben werden. Bei Angabe falscher Bootsmaße ist der Hafenmeister berechtigt, das Boot aus dem Hafen zu verweisen.

Anweisung der Liegeplätze und Nutzungsrechte

Die Liegeplätze werden ausschließlich durch den Hafenmeister vergeben. Die Nutzungsberechtigung eines Liegeplatzes wird durch eine Liegemarke dokumentiert. Schiffseigner dürfen das Hafenbecken ausschließlich als Liegeplatz für ihr privat genutztes Boot nutzen. Liegeplätze dürfen durch den Kunden an Dritte weder vorübergehend noch dauerhaft zur Nutzung übergeben werden. Die Nutzung des Hafens durch gewerbliche Anbieter von egal welchen Wassersportaktivitäten oder Gastronomie ist ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Hafenbetreiber erlaubt. Jede konkurrierende Werbung ist verboten. Der Hafenmeister hat das Recht, dem Liegeplatznutzer ohne Angabe von Gründen einen anderen Liegeplatz zuzuweisen, insbesondere wenn dieses im allgemeinen Interesse bzw. zur Wahrung der allgemeinen Sicherheit erforderlich erscheint. Dies kann z. B. auch im Rahmen von Veranstaltungen oder Umbauten der Fall sein. In dringenden Fällen und Abwesenheit des Liegeplatznutzers hat der Hafenmeister das Recht, das betroffene Boot entsprechend selber zu verholen.

Fahrregeln und Verhalten im Hafen

Auf die Anwesenheit von anderer Sport- und Berufsschifffahrt sowie auf das Naturschutzgebiet im direkten Umfeld der Marina wird hingewiesen. Jeder Nutzer der Marina hat die daraus folgenden Sicherheits- und Schutzbestimmungen zu befolgen. Im ganzen Hafengebiet gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 3 Knoten. Werden bei einer zu schnellen Fahrt andere Schiffe oder die Hafenanlage beschädigt, ist der Schiffsführer für die dafür angefallenen Kosten zuständig. Ein Verstoß gegen die Höchstgeschwindigkeit von 3 Knoten kann beim wiederholten Verstoß zum Hafenverbot führen. Besonders laute Motoren bzw. Außenborder sind im Hafengebiet nicht gestattet bzw. müssen schallgedämpft werden.

Regeln und Verbote im Hafen

Alle Nutzer des Hafens sind verpflichtet, ihre Boote gegen Zugriffe von Dritten zu schützen und bewegliches Inventar unter Verschluss zu halten. Die allgemein üblichen Feuerschutzvorschriften sind zu beachten und insbesondere Gasanlagen, elektrische Anlagen, Explosionsmotoren und sonstige Verbrennungsanlagen sind nach den geltenden Bestimmungen unter Rücksicht auf den umgebenden öffentlichen Betrieb zu unterhalten. Der Betrieb von Heizlüftern auf den Booten ist verboten. Die Ruhezeiten im Hafen sind von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Tierhaltung ist nach vorheriger Absprache mit dem Hafenmeister erlaubt. Eine solche Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Verunreinigungen sind durch den Tierhalter zu beseitigen. Lässt der Hafenmeister die Verunreinigung durch Dritte beseitigen, sind die Kosten durch den Tierhalter zu erstatten. Das Füttern von Möwen und anderen Seevögeln ist verboten. Rad-, Rollschuh-, Inlineskate- und Skateboardfahren auf den Stegen ist verboten. Waschen von Booten unter Verwendung von umweltunverträglichen Chemikalien ist verboten. Ausschütten oder versenken von egal welchen Abfällen ist verboten. Direktes oder indirektes Verunreinigen des Hafengewässers ist verboten. Bei Unfällen sind die üblichen Vorsorge- und Abwehrmaßnahmen zur Vermeidung von weiteren Schäden einzuleiten und der Hafenmeister ist zu informieren. Es ist nicht gestattet, Veränderungen oder Anbauten an den Steganlagen oder Heckpfählen vorzunehmen. Dafür angefallene Reparaturkosten übernimmt der Verursacher. Verwendung von Radaranlagen ist im gesamten Hafengebiet verboten. Angeln, Schwimmen, Baden, Tauchen ist im gesamten Hafengebiet aus Sicherheitsgründen untersagt. Wege, Straßen und Stege dürfen nicht mit liegenden Masten, Segeln, Ausrüstungsteilen, Gepäck, Karren, Fahrrädern oder anderen sperrigen Gegenständen belegt oder blockiert werden. Abhalten von Feiern privater Art und offene Feuer sind nur auf dafür ausgewiesenen Arealen erlaubt. Das Laufenlassen von Motoren, Kompressoren und Pumpen ohne zwingenden Anlass oder über das normale Maß hinaus ist zu unterlassen. Die Entscheidungsgewalt darüber liegt beim Hafenmeister. Dieser ist ggf. berechtigt, die Strom- bzw. Kraftstoffzufuhr zu unterbrechen. Der Hafennutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass bei seinem Boot die Fallen abgebunden sind, um eine unnötige Geräuschentwicklung zu vermeiden. Bei Zuwiderhandlung kann eine Vertragsstrafe von 250 Euro pro Verstoß unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verhängt werden.

Verhalten auf Liegeplätzen

Schiffe im Hafen müssen der Bootsgröße passende Fender sowohl an Backbord- als auch an Steuerbordseite tragen. Boote dürfen nur mit Ruckdämpfern zum Schutz von Boot und Steg vertäut werden. Die Ruckfender müssen der Bootsgröße angepasst sein. Die Leinen sind auf den zum Liegeplatz gehörigen Pollern am Steg zu belegen und dürfen nicht auf Slip liegen. Die Bootseigner sind für das fachkundige vertäuen ihrer Boote verantwortlich und haften für Schäden und Folgeschäden aus einer unsachgemäßen Vertäuung oder ungeeigneten bzw. fehlenden Ruckfendern. Das Anbinden des Bootes am Heck ausschließlich mit Gewichten ist unzulässig. Beschädigt ein so angebundenes Schiff die Hafenanlage oder andere Schiffe, so muss der Schiffseigner die entstandenen Kosten übernehmen. Die Angaben von Länge, Breite und Tiefe der Liegeplätze können Abweichungen unterliegen. Angaben zu Tiefen beziehen sich immer auf den Mittelwasserstand, aufgrund von Verschlickung oder Versandung kann es zu lokalen Abweichungen der Tiefen kommen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Wasserstand zudem besonders durch Starkwind zeitweise stark schwanken kann. Der Bootseigner ist dafür verantwortlich, dass sein Boot bei Niedrig- oder Hochwasser weder die Hafenanlagen noch andere Boote beschädigt. Das Betreten fremder Boote sowie deren Verlegung ist nur mit Zustimmung des Eigners und des Hafenmeisters erlaubt.

Autoverkehr, Park- und Trailerplätze

Die Straßenverkehrsordnung gilt im gesamten Hafengebiet. Parken ist nur auf ausgewiesenen Plätzen erlaubt. Der Hafenmeister darf Fahrzeuge, die verkehrswidrig geparkt wurden oder aus Sicherheitsgründen nach seinem Ermessen entfernen oder durch Dritte entfernen lassen. Die anfallenden Kosten sind durch den Halter zu zahlen. Stegzugänge sind frei zu halten. Das Abstellen von Wohnanhängern und Wohnmobilen zu Übernachtungszwecken ist kostenpflichtig. Trailer dürfen im ganzen Hafenbereich nicht abgestellt werden.

Versorgung mit Wasser und Strom

Wasser wird auf den Stegen zur Verfügung gestellt. Das Wasser ist nicht trinkwassergeeignet. Unnötiger Wasserverbrauch, z. B. durch langes Laufenlassen beim Putzen, ist zu vermeiden. Auf den Stegen werden 230-Volt-AC-Steckdosen zur Verfügung gestellt. Die Stromentnahme darf nurerfolgen, wenn die an Bord installierte E-Anlage der VDE DIN 0100 entspricht. Das Betreiben von Elektroheizöfen ist nicht gestattet. Die an den Säulen installierten 380-Volt-Steckdosen dienen ausschließlich für Servicearbeiten und dürfen nur vom Servicepersonal des Betreibers genutzt werden. Wird mehr Strom benötigt, erhält man beim Hafenmeister alle weiteren Informationen dazu.

Entsorgung von Müll, Öl, Fett, Bilgenwasser und Fäkalien

Abfall ist zu sortieren und zu entsorgen. Die Marina hält für die tatsächlich in der Marina anfallenden Abfallmengen entsprechend gekennzeichnete Container vor. Die Entsorgung von Bootsmaterialen, Renovierungsresten, Sperrmüll und Sondermüll ist strengstens verboten. Hierfür anfallende Kosten werden durch den Nutzer getragen. Für die Entsorgung von Ölen, Fetten, Bilgenwasser und Fäkalien stehen spezielle Entsorgungsanlagen bereit. Die Entsorgungsvergütung ist mengenabhängig und kann beim Hafenmeister erfragt werden. Die Entsorgung hat in nur mit vorheriger Absprache mit dem Hafenmeister stattzufinden. Bei unsachgemäßer Müllentsorgung, z.B. ein neben Müllcontainer hingestellter Ölkanister, wird eine Vertragsstrafe von 250 Euro pro Verstoß unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verhängt.

Sanitäre Einrichtungen

Die sanitären Anlagen stehen den Gästen der Marina zur Verfügung. Sie sind in sauberem Zustand zu hinterlassen. Türen der Gebäude müssen stets geschlossen sein. Der Eintritt erfolgt mit der Festlieger- bzw. Gastliegerhafenkarte. Diese Karten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

Haftung und Versicherungspflicht

Der Betreiber bzw. der Hafenmeister stellt lediglich den Liegeplatz zur Verfügung, verwahrt oder bewacht jedoch nicht die Boote, deren Zubehör sowie die auf dem Gelände abgestellten Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände. Der Hafenmeister kontrolliert weder Leinen, Fender noch Fallen – dafür ist ausschließlich der Bootseigner bzw. Bootsführer verantwortlich. Eine Haftung seitens des Betreibers oder dessen Erfüllungsgehilfen für die Beschädigung oder den Verlust von Booten, Fahrzeugen oder Zubehör wird für Fälle leichter und mittlerer Fahrlässigkeit ausdrücklich ausgeschlossen. Für Personenschaden haftet der Betreiber lediglich im Rahmen der gesetzlichen Versicherungssicherungspflicht. Der Betreiber hat dafür eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Seine Haftung beschränkt sich auf die dort vereinbarten Schadensersatzhöhen. Die Festlieger, Gastlieger und Besucher haften für Schäden, die durch sie selbst, ihre Familiengehörigen, ihre Besatzung oder ihre Gäste an Einrichtungen der Marina verursacht werden. Werden derartige Schäden durch das Boot verursacht (Verkehrsunfall, Feuer, Explosion, gerissene Leinen, unsachgemäßes Anbinden der Boote usw.) haftet der Eigner oder Bootsführer auch dann, wenn ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann. Den Bootseignern wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe vorgeschrieben. Die Polis ist auf Verlangen des Betreibers vorzulegen. Jegliche Haftung des Betreibers bzw. dessen Erfüllungsgehilfen für Schäden aufgrund witterungsbedingter Glätte und Rutschgefahr im ganzen Hafenbereich, inklusive auf den Stegen, und in Einrichtungen, die über die normale Verkehrssicherheitspflicht hinaus geht, ist ausgeschlossen. Auch die Haftung seitens des Betreibers für Schäden jeglicher Art an Booten und sonstigen Fahrzeugen in Folge von Elektrolyse, Sturm, Strömung, Wellenschlag, Sog, Vereisung sowie Hoch- und Tiefwasser wird ausgeschlossen. Der Betreiber haftetnichtfürSchäden oder Einschränkungen der Nutzung, welche dem Bootseigner durch Mindertiefen in Hafengebiet oder Zufahrtsrinne entstehen. Regressansprüche gegenüber dem Betreiber aufgrund von Mindertiefen in Hafengebiet oder Zufahrtsrinne sind ausgeschlossen.

Sanktionen

Wenn Schiffs- oder Fahrzeugführer von Wasser- oder Landfahrzeugen den Bestimmungen dieser Hafenordnung zuwiderhandeln oder den Anweisungen des Hafenmeisters oder anderen Aufsichtsorganen nicht, nur unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen das Schiff bzw. Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Eigners verholen oder aus dem Hafengebiet entfernen oder entfernen lassen. Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Hafenordnung kann der betreffende Schiffs- oder Fahrzeugführer entschädigungslos mit seinem Schiff oder Fahrzeug aus dem Hafengebiet verwiesen werden. In diesem Falle besteht ein fristloses Kündigungsrecht eines eventuell abgeschlossenen Nutzung- bzw. Mietsvertrages, ohne Rückerstattung der eventuell bereits beglichenen Gebühren. Das gilt auch für den Fall, dass das öffentliche Ansehen des Hafens Marina Wendtorf oder der ShipShape Deutschland GmbH geschädigt wurde. Sollte der Nutzer gegen die Hafenordnung verstoßen und sollte der ShipShape Deutschland GmbH dadurch ein Schaden entstehen, so ist der Nutzer verpflichtet, der ShipShape Deutschland GmbH diesen Schaden zu ersetzen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Hafenordnung kann eine Vertragsstrafe von 250 Euro pro Verstoß unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verhängt werden.

Sonstige Bestimmungen zur Sicherheit

Den Anweisungen des Hafenmeisters und Aufsichtspersonals bei Veranstaltungen ist sofort und uneingeschränkt Folge zu leisten. Das Befahren und Betreten des gesamten Geländes erfolgt auf eigene Gefahr. Es wird darauf hingewiesen, dass seitens des Betreibers kein Winterdienst durchgeführt wird und deswegen witterungsbedingte Glätte, Rutschgefahr und Eisbildung entstehen kann. Maßnahmen gegen Eisbildung im Hafen werden seitens des Betreibers nicht getroffen.  Das Betreten der Stege ist im Winter (01.11 – 31.03 des Jahres) ohne vorheriges schriftliches Erlaubnis des Hafenmeisters bzw. einen Winterliegeplatzvertrag nicht gestattet. Minderjährige dürfen sich im Hafengebiet nur in Begleitung von dazu berechtigten Erwachsenen aufhalten. Sie sind permanent zu beaufsichtigen. Eltern haften für ihre Kinder. Es gilt Schwimmwestenpflicht für Kinder im gesamten Hafengebiet.

Das Einbringen von Wasserfahrzeugen, die nicht der Freizeitgestaltung/Erholungszwecken dienen, also insbesondere Pontons, (schwimmende) Arbeitsgeräte, gefährliche oder untergangsgefährdete Schwimmkörper/Schiffe, ist ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Geschäftsführung strengstens untersagt. Gleiches gilt für die Nutzung solcher Geräte oder landgestützer Arbeitsgeräte oder Baumaschinen zur Durchführung von Arbeiten im Hafengebiet oder auf den zum Hafen gehörigen Parkplätzen. Bei einer Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von 500.000 Euro (fünhunderttausend Euro) pro Verstoß erhoben.

Datenschutz/Videoüberwachung

1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich? ShipShape Deutschland GmbH, Lange Straße 10, 24399 Arnis, Telefon: +49 4343 9090, E-Mail: info@yachthafen-wendtorf.de

2. Wie erreiche ich den Datenschutzbeauftragten? Entweder unter der unter 1. genannten Post-Adresse, per Telefon oder per E-Mail

3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung? Die Videoüberwachung dient in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 2, 3 Bundesdatenschutzgesetz ausschließlich der Wahrnehmung des Hausrechts bzw. berechtigter Interessen der Verantwortlichen.

4. Berechtigte Interessen die verfolgt werden? Die Videoüberwachung dient ausschließlich der Abwehr und Verfolgung von Straftaten, der Verhinderung des Zutritts von unbefugten Personen, dem Schutz der im Gebäude anwesenden Mitarbeiter sowie der Nachvollziehbarkeit von Unfällen und deren Verursachung. Desweiteren sollen die Überwachungsmaßnahmen präventiv dazu beitragen, Einbrüche und Diebstähle zu vermeiden.

5. Speicherdauer? Die Speicherung erfolgt für die Dauer von 72 Stunden.

6. Welche Datenschutzrechte haben Betroffene? Betroffenen stehen Auskunftsrechte gemäß Art. 15 EU DS-GVO über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die ShipShape (u.a. auch über den Zweck der Verarbeitung, etwaige Empfänger und die voraussichtliche Dauer der Speicherung), Rechte auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 EU DS-GVO), Löschung (Art. 17 EU DS-GVO), Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit der eingebrachten Daten (Art. 18, 20 EU DS-GVO) sowie das Recht auf Widerspruch gegen eine Verwendung für Marketingzwecke und aufgrund einer Verarbeitung berechtigten Interesses (Art. 21 EU DS-GVO) zu. Zur Wahrung dieser Rechte kann sich jeder Betroffene an den Datenschutzbeauftragten von ShipShape wenden (siehe oben). Daneben besteht auch ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde. Betroffene können ihre Beschwerde an die Behörde ihres Wohnsitzes, grundsätzlich aber auch an jede andere Datenschutzaufsichtsbehörde richten. Zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde für die ShipShape ist die Landesbeauftragte für Datenschutz, Holstenstraße 38, 24103 Kiel.

Gültigkeit

Die Hafenordnung gilt für den gesamten Hafenbereich und die zugehörigen Parkplätze. Sie gilt für alle, die den Hafen oder die Parkplätze befahren, betreten, nutzen oder sich mit dem Fahrzeug oder in Person dort aufhalten. Sie ist Bestandteil aller Nutzungsverträge für Festlieger und Gastlieger. Sie kann laufend den Erfordernissen angepasst werden. Veränderungen treten mit ihrer Bekanntgabe durch Aushang am Hafenmeisterbüro sofort in Kraft. Jeder Liegeplatznutzer erkennt diese Hafenordnung beim Nutzen des Hafens und beim mit Abschluss des Nutzungs- bzw. Mietvertrages an.